Eng am Wortlaut des Gesetzes orientieren sich Amts-und Landgericht Bayreuth bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, dass es der Vorgabe des Gesetzgebers entspricht, dass eine Strafe von über einem Jahr grundsätzlich zu verbüßen ist und nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in der Person oder der Tat des Angeklagten ausnahmsweise die Strafe nicht vollstreckt wird. Wie diese ganz besonderen Umstände beschaffen sein müssen oder ob diese zwar Vorliegen, aber eben nicht ausreichen liegt ganz im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Die frühzeitige Einschaltung eines mit der örtlichen Rechtssprechung vertrauten Strafverteidigers ist damit von existentieller Wichtigkeit.