Seit einiger Zeit ist es soweit. Der Strafvollzug wird nach den Regeln eines jeden Bundeslandes gestaltet. Einige Länder, darunter Bayern haben ein eigenes Strafvollzugsgesetz erlassen, das im wesentlichen mit dem ursprünglichen Bundesgesetz übereinstimmt. Ein wesentliches Kriterium hat sich jedoch erheblich zum Nachteil Verurteilter verändert. Während im alten Bundesrecht die Resozialisierung des Gefangenen im Vordergrund stand liegt der Schwerpunkt im bayerischen Strafvollzug nunmehr in der Schaffung von Sicherheit für die restliche Bevölkerung vor dem verurteilten Straftäter. Diese Feinheit hat natürlich in sämtlichen Ermessensentscheidungen wesentlichen Einfluss auf Lockerungen, Urlaubsgewährung und insbesondere auf die vorzeitige Entlassung aus der Haft auf Bewährung.
Tatverdächtige, gegen die die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Fall der Verurteilung im Raum steht, sollten sich daher rechtzeitig aufklären lassen über den Vollzug in den verschiedenen Bundesländern.