Für das Strafrecht gilt folgender Grundsatz:
Sie können einen Strafverteidiger nicht früh genug einschalten!
• Sie haben eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten?
• Sie wurden “nebenbei” von einem Polizeibeamten zu einem “Vorfall” befragt?
• Sie wurden informiert, dass gegen Sie eine Strafanzeige erstattet wurde?
• Ihre Wohnung oder Ihr Büro wurde durchsucht?
• Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?
Dann ist es bereits höchste Zeit, einen Strafverteidiger einzuschalten!
Denn dieser kann im Gegensatz zu Ihnen vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakte in seinen Kanzleiräumen erhalten und überprüfen, auf welcher Grundlage Polizei, Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden gegen Sie ermitteln. Dieser wird sie dann aufklären, ob „Schweigen“ oder „Reden“ die richtige Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe ist. Warten sie also nicht zu lange.